Gesetzklar

FEV 2010 – fev_2010

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2010-12-13

Eingangsformel –

Inhaltsübersicht –

I. S0 Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr auto S0 col1 1.2* col2 9.0* § 1 1 col1 0 0 Grundregel der Zulassung 1 col2 0 0 § 2 1 col1 0 0 Eingeschränkte Zulassung 1 col2 0 0 § 3 1 col1 0 0 Einschränkung und Entziehung der Zulassung 1 col2 0 0 top left 50 2 none 1 %yes; II. S0 Füh…

§ 1 – Grundregel der Zulassung

§ 2 – Eingeschränkte Zulassung

§ 3 – Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz …

§ 4 – Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere S…

§ 5 – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden ges…

§ 6 – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von z…

§ 6a – Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschr…

§ 6b – Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 d…

§ 6c – Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschu…

§ 7 – Ordentlicher Wohnsitz im Inland

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die en…

§ 8 – Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse

§ 9 – Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Kla…

§ 10 – Mindestalter

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: col1 1.0* col2 2.50* col3 13.50* col4 8.50* lfd Nr. 1 center col1 middle Klasse 1 center col2 middle Mindestalter 1 center col3 middle Auflagen 1 center col4 middle bottom 1 AM 1 15 Jahre…

§ 11 – Eignung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kra…

§ 12 – Sehvermögen

(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unte…

§ 13 – Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

§ 13a – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhäng…

§ 14 – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen,…

§ 15 – Fahrerlaubnisprüfung

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der…

§ 16 – Theoretische Prüfung

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und normal normal mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu …

§ 17 – Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie …

§ 17a – Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewe…

§ 18 – Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Mona…

§ 19 – Schulung in Erster Hilfe

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der …

§ 20 – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vo…

§ 21 – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folge…

§ 22 – Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Ei…

§ 22a – Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Sowe…

§ 23 – Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den …

§ 24 – Verlängerung von Fahrerlaubnissen

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen …

§ 24a – Gültigkeit von Führerscheinen

(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergi…

§ 25 – Ausfertigung des Führerscheins

(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, normal normal zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder norm…

§ 25a – Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erl…

§ 25b – Ausstellung des Internationalen Führerscheins

(1) Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. …

§ 26 – Dienstfahrerlaubnis

(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz…

§ 27 – Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis

(1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei den…

§ 28 – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflag…

§ 29 – Ausländische Fahrerlaubnisse

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber e…

§ 29a – Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entse…

§ 30 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: § 11 Absatz 9 über die ärztliche U…

§ 30a – Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen

(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverände…

§ 31 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechen…

§ 32 – Ausnahmen von der Probezeit

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Pr…

§ 33 – Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 34 – Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars

§ 35 – Aufbauseminare

§ 36 – Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlun…

§ 37 – Teilnahmebescheinigung

§ 38 – Verkehrspsychologische Beratung

§ 39 – Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige…

§ 40 – Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.…

§ 41 – Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen s…

§ 42 – Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von …

§ 43 – Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder normal normal b) Verkehrspsyc…

§ 43a – Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar

Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen od…

§ 44 – Teilnahmebescheinigung

(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminart…

§ 46 – Entziehung, Beschränkung, Auflagen

§ 47 – Verfahrensregelungen

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins beste…

§ 48 – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförde…

§ 48a – Voraussetzungen

(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrau…

§ 48b – Evaluation

Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.…

§ 49 – Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und …

§ 50 – Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierz…

§ 51 – Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Übermittelt werden dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktor…

§ 52 – Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, sow…

§ 53 – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes

§ 54 – Sicherung gegen Missbrauch

§ 55 – Aufzeichnung der Abrufe

§ 56 – Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 12 bis 15 gespeicherten Daten, normal normal …

§ 57 – Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,…

§ 58 – Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

§ 59 – Speicherung von Daten im Fahreignungsregister

(1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Ansch…

§ 60 – Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und – soweit Kenntnis über den Besitz…

§ 61 – Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad…

§ 62 – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden.…

§ 63 – Vorzeitige Tilgung

§ 64 – Identitätsnachweis

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, normal normal die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes, normal normal bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der P…

§ 65 – Ärztliche Gutachter

§ 66 – Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetz…

§ 67 – Sehteststelle

(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze 4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller, bei juristischen Personen di…

§ 68 – Stellen für die Schulung in Erster Hilfe

(1) Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Ein…

§ 69 – Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

§ 70 – Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen de…

§ 71 – Verkehrspsychologische Beratung

(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psycholo…

§ 71a – Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

(1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von…

§ 71b – Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschrif…

§ 72 – Begutachtung

(1) Die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66, normal normal Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, normal normal Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen, normal normal…

§ 73 – Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren V…

§ 74 – Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. (3) Die Genehmigun…

§ 75 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht…

§ 76 – Übergangsrecht

Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: (weggefallen) normal normal § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) normal Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind be…

§ 77 – Verweis auf technische Regelwerke

§ 78 – Inkrafttreten

Schlussformel –

Anlage 1 – (zu § 5 Absatz 2)Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. Theoretische Ausbildung normal normal Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je…

Anlage 2 – (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2016 - 2017; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h normal col1 0.33* col2 14.29* col3 3.06* col4 3.45* col5 7.66* col6 12.22* 1 col1 0 0 1 0 col5 col2 1 1 col6 0 1 col1…

Anlage 3 – (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 39 - 45; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: A. Fahre…

Anlage 4 – (zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Vorbemerkung Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufg…

Anlage 4a – (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 19…

Anlage 5 – (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auto S1 Bewerber um die Erteilung oder Verlän…

Anlage 6 – (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2034 - 2044; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T normal normal Sehtest (§ 12 Absatz 2) normal Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: …

Anlage 7 – (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 46 - 57; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Theoretische Prüfung normal Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesminist…

Anlage 7a – (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 19 - 21; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Allgemeines normal Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006…

Anlage 7b – (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2938 – 2939) Fundstelle Allgemeines normal Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigu…

Anlage 8 – (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2057 - 2062; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle I. Allgemeiner Führerschein auto S2 Vorbemerkungen normal Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den v…

Anlage 8a – (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680) Fundstelle Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) auto S3 Vorbemerkungen auto S4 Farbe: rosa normal normal Format: DIN A5 normal normal Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck normal normal Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90…

Anlage 8b – (zu § 48a)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682) Fundstelle Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ auto S3 Vorbemerkungen auto S4 Farbe: rosa normal normal Format: DIN A5 normal normal Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck normal normal Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer S…

Anlage 8c – (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Vorbemerkungen auto S2 Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) …

Anlage 8d – (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2084 - 2089; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Fundstelle Vorbemerkungen auto S2 Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit graue…

Anlage 8e – (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: col1 1 20* col2 2 20* Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 1 center col1 Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss …

Anlage 9 – (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle A. Vorbemerkungen auto S1 Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld …

Anlage 10 – (zu den §§ 26 und 27)Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 223 - 225) Fundstelle a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt col1 1 3.5* col2 2 10* col3 3 10* col4 4 12* col5 5 10* col6 6 20* Lfd. Nr. 1 center col1 Dienstfahrerlaubnisklasse 1 center col2 Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen 1 center co…

Anlage 11 – (zu § 31)Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2095 - 2097; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 1.50* center col2 2 1.2* center col3 3 0.60* center col4 4 0.60* Ausstellungsstaat 1 col1 Klasse(n) 1 col2 theoretische Prüfung 1 col3 praktische Prüfung 1 col4 bottom Albanien bjnr198000010bjne010…

Anlage 12 – (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) Fundstelle auto A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: normal normal Straftaten nach dem Strafgesetzbuch normal Unerlaubtes Entferne…

Anlage 13 – (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) Fundstelle Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubni…

Anlage 14 – (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristische…

Anlage 14a – (zu § 71a Absatz 3)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3238) Fundstelle (1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person…

Anlage 15 – (zu § 70 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 370 – 371; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juri…

Anlage 15a – (zu § 71b)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3239) Fundstelle (1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person, normal …

Anlage 16 – (zu § 42 Absatz 2)Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3930 - 3932) Fundstelle Modul 1 auto Baustein „Seminarüberblick“ col1 1 2* col2 2 8.5* col3 3 7.5* col4 4 7* col5 5 6* 1 col1 Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann … 1 center col2 middle Lehr-Lerninhalte 1 center col3 middle Lehr-Lernmethoden 1 center col4 middle Medie…

Anlage 17 – (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Abschnitt A Fahreignungsseminare Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis normal normal Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder normal normal Verkehrspsychologie nach §…

Anlage 18 – (zu § 44 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 373, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle bgbl1_2014_j0373_0010_thumb.gif bgbl1_2014_j0373_0010.pdf pdf PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt…